La Justicia alemana libera a Puigdemont y rechaza la rebelión

La Justicia alemana libera a Puigdemont y rechaza la rebelión

La orden de extradición se refiere solo a cargos de malversación, no de rebelión.

 

Schleswig (Alemania) - El Tribunal Regional Superior de Schleswig-Holstein emitió hoy jueves un comunicado en el que se anuncia la libertad del expresidente de Cataluña, Carles Puigdemont, con algunas condiciones, al tiempo que se anuncia que la orden de extradición se cumplirá por cargos de malversación, y no de rebelión. Para la Justicia alemana el delito de Rebelión es 'inadmisible' aplicado a Puigdemont, y recalca que no concurre el requisito de 'violencia'. En cuanto al presunto delito de malversación, el tribunal anuncia que "A ese respecto, es necesario aclarar más hechos y buscar más información".

 

El Tribunal Regional Superior de Schleswig-Holstein expide una orden de extradición contra Carles Puigdemont por malversación de fondos y suspende la ejecución de la orden de extradición

 

05.04.2018

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht erlässt Auslieferungshaftbefehl gegen Carles Puigdemont wegen Veruntreuung und setzt den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aus.

Der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat heute auf Antrag des Generalstaatsanwalts gegen Carles Puigdemont Auslieferungshaft und gleichzeitig Haftverschonung unter Auflagen angeordnet.

Der I. Strafsenat ist der Auffassung, dass sich hinsichtlich des Vorwurfs der „Rebellion“ die Auslieferung als von vornherein unzulässig erweist.

Etwas anderes gelte für den Vorwurf der „Korruption“ in Form der Untreue. Insoweit erweise sich die Auslieferung nicht als von vornherein unzulässig.

Anhaltspunkte dafür, dass Carles Puigdemont der Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG ausgesetzt sein könnte, sind – so der Senat – nicht ersichtlich.

Zu den Auflagen der Haftverschonung gehört unter anderem die Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 75.000 €.

Zur Begründung heißt es u.a.:

Eine Auslieferung des Verfolgten wegen des Straftatbestands der Rebellion gemäß Art. 472 Abs. 5 und 7 des spanischen Strafgesetzbuches komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten wäre in der Bundesrepublik Deutschland nach hier geltendem Recht nicht strafbar. Der in Betracht kommende Straftatbestand des Hochverrats sei nicht erfüllt, weil es an dem Merkmal der „Gewalt“ fehle. Nach den vom Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall aufgestellten Grundsätzen reiche es für die Verwirklichung des Gewaltbegriffs nicht aus, dass ein Täter Gewalt androht oder anwendet, um ein Verfassungsorgan zu einem erstrebten Handeln zu veranlassen. Erforderlich sei vielmehr, dass von der gegenüber Dritten ausgeübten Gewalt ein derartiger Druck auf das Verfassungsorgan ausgehe, der geeignet ist, den entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen. Das sei hier nicht der Fall. Zwar seien dem Verfolgten als Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums die am Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen. Diese seien nach Art, Umfang und Wirkung jedoch nicht geeignet gewesen, die Regierung derart unter Druck zu setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte.

Eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder gemäß Art. 432, 252 des spanischen Strafgesetzbuches erscheine demgegenüber jedenfalls nicht von vornherein unzulässig. Insoweit seien noch weitere tatsächliche Umstände zu klären und weitere Informationen einzuholen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung der Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG ausgesetzt sein könnte, seien nicht ersichtlich. Dem Verfolgten werde mit der Veruntreuung öffentlichen Gelder eine konkrete, auch nach deutschem Recht als Untreue strafbare Handlung zur Last gelegt, nicht seine politische Gesinnung.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege vor. Da aber eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der „Rebellion“ unzulässig sei, sei die Fluchtgefahr deutlich herabgemildert. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft reichten zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens aus.

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